Facebookseite Gesangsverein Frohsinn Erbach
Facebookseite Gesangsverein Frohsinn Erbach

Aktuelle Satzung des Gesangverein Frohsinn 1848 Erbach/Taunus e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen: Gesangverein „Frohsinn“ 1848 e. V. Erbach/Taunus mit
Sitz in Bad CambergErbach. Der Verein gehört zum Sängerkreis Limburg im
Hessischen Sängerbund e. V., Sitz Limburg/Lahn. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Limburg/Lahn eingetragen.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesanges, der Kunst und
Kultur (§ 52 II 1 AO).

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 ff AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Unterbreitung von
regelmäßigen Chorstunden zur Vorbereitung und Durchführung von Konzerten,
Freundschaftssingen, die Teilnahme an Chorwettbewerben und weiteren musikalischen
Veranstaltungen. Hierbei stellt sich der Verein mit seinem Chor in den Dienst der
Öffentlichkeit. In diesem Rahmen organisiert der Verein weitere Veranstaltungen wie u.a.
Ausflüge, Informationsabende sowie weitere zur Erreichung des Vereinszweckes
geeignet erscheinende Maßnahmen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 3 Mittel

Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:

1. Mitgliedsbeiträge,
2. Veranstaltungen,
3. Stiftungen jeglicher Art.


§ 4 Eintritt

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich durch Anerkennung der Satzung
verbindlich macht. Der Dirigent entscheidet über die Fähigkeiten des Sängers. Die
aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Übungsstunden verpflichtet. Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluss durch den Vorstand.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.


§ 7 Verwaltung und Vorstand

Als Verwaltungsorgane des Vereins gelten:


a) der Vorstand
b) die Generalversammlung.

Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt.
Er besteht aus nachfolgend aufgeführten Mitgliedern:


1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Erster Schriftführer
4. Zweiter Schriftführer
5. Erster Kassierer
6. Zweiter Kassierer
7. zwei Beisitzern
8. zwei Archivaren mit Notenwartfunktion
9. Musikausschuss
10. Bauausschuss
11. Wirtschaftsausschuss

Die Ausschüsse sind in der Regel mehrfach besetzt.


Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der:


Erste Vorsitzende
Zweite Vorsitzende
Erste Schriftführer
Erste Kassierer


Willenserklärungen werden durch den Ersten Vorsitzenden oder durch 2 andere
Mitglieder des Vorstandes (nach §26 BGB) vertreten.


§ 8 Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Generalversammlung wählt zwei
Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung prüfen. Die
Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören; sie werden auf ein Jahr
gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich, d.h. jedes Jahr sollte einer der beiden
Rechnungsprüfer neu hinzu gewählt werden. Die Rechnungsprüfung hat jährlich zu
erfolgen, der Prüfbericht ist der Generalversammlung vorzulegen.


§ 9 Generalversammlung

Im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres findet die Generalversammlung statt. Weitere
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Bekanntgabe erfolgt
jeweils acht Tage vorher im Aushängekasten des Vereins. Über jede Versammlung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterschreiben ist. Die Generalversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Die
Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines anderen
Vorstandes im Amt.

Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme. Stimmübertra-
gungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine
Mehrheit von 4/5.


§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Regenbogenschule
GS Bad Camberg-Erbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens

Das Vereinsvermögen wird während des Bestehens des Vereins ausschließlich im
Interesse des Chorgesangs, der Kulturpflege und der Volksbildung verwandt. Durch
seine Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§§ 738 740 BGB finden keine Anwendung.


§ 12 Ehrenmitgliedschaft

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Außerordentliche
Verdienste um die Belange des Vereins sollten hierbei ausschlaggebend sein.


§ 13 DSGVO

Der GV „Frohsinn“ 1848 e.V. Erbach/Taunus verarbeitet personenbezogene Daten
seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten
werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und
Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Der
genaue Zweck, sowie die Art der verarbeiteten Daten sind im „Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten“ des Vereins geregelt. Dieses „Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die
Änderung und die Aufhebung des „Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten“ ist der
Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Das jeweils
aktuelle „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ wird mit der Veröffentlichung auf
der Homepage des Vereins unter der Rubrik "DSGVO" für alle Mitglieder verbindlich.
Über die Einhaltung der Verarbeitungstätigkeiten berichtet der Vorstand in der
Jahreshauptversammlung.



Nachrichtlich: Änderungshinweise:

Eine Änderung der Satzung wurde der Generalversammlung am 8.4.1990 vorgelegt
und einstimmig beschlossen.


Eine zweite Änderung der Satzung wurde der Generalversammlung am 12.03.2016
vorgelegt und mehrheitlich beschlossen.


Eine dritte Änderung der Satzung wurde der Generalversammlung am 24.03.2018
vorgelegt und mehrheitlich beschlossen


Eine vierte Änderung der Satzung wurde der Generalversammlung am 04.09.2020
vorgelegt und mehrheitlich beschlossen